10 Wenn ein Mann mit einer Frau Ehebruch treibt, wenn er Ehebruch treibt mit der Frau seines Nächsten, so sollen [beide], der Ehebrecher und die Ehebrecherin, unbedingt getötet werden.
11 Wenn ein Mann bei der Frau seines Vaters liegt, so hat er die Scham seines Vaters entblößt; sie sollen beide unbedingt getötet werden; ihr Blut sei auf ihnen.
12 Wenn ein Mann bei seiner Schwiegertochter liegt, so sollen sie beide unbedingt getötet werden; sie haben eine schändliche Befleckung verübt; ihr Blut sei auf ihnen!
13 Wenn ein Mann bei einem Mann liegt, als würde er bei einer Frau liegen, so haben sie beide einen Gräuel begangen, und sie sollen unbedingt getötet werden; ihr Blut sei auf ihnen!
14 Wenn ein Mann eine Frau nimmt und ihre Mutter dazu, so ist das eine Schandtat; man soll ihn samt den beiden Frauen mit Feuer verbrennen, damit keine solche Schandtat unter euch sei.
15 Wenn ein Mann bei einem Tier liegt, so soll er unbedingt getötet werden, und das Tier soll man umbringen.
16 Wenn eine Frau sich irgendeinem Tier naht, um sich mit ihm einzulassen, so sollst du die Frau töten und das Tier auch; sie sollen unbedingt getötet werden; ihr Blut sei auf ihnen!