21 Und das Übrige soll dem Fürsten gehören; auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs der 25000 Ruten des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und gegen Westen längs der 25000, nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den Stammteilen soll dem Fürsten gehören. Und das heilige Hebopfer und das Heiligtum des Hauses soll in dessen Mitte sein.
22 Und von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt ab, welche in der Mitte dessen liegen, was dem Fürsten gehört, was zwischen der Grenze Judas und der Grenze Benjamins ist, soll dem Fürsten gehören.
23 Und die übrigen Stämme: Von der Ostseite bis zur Westseite: Benjamin ein Los.
24 Und an der Grenze Benjamins, von der Ostseite bis zur Westseite: Simeon eines.
25 Und an der Grenze Simeons, von der Ostseite bis zur Westseite: Issaschar eines.
26 Und an der Grenze Issaschars, von der Ostseite bis zur Westseite: Sebulon eines.
27 Und an der Grenze Sebulons, von der Ostseite bis zur Westseite: Gad eines.