8 Und wenn der Fürst hineingeht, soll er durch die Torhalle hineingehen; und durch sie soll er hinausgehen.
9 Und wenn das Volk des Landes an den Festen vor Jehova kommt: wer durch das Nordtor hineingeht, um anzubeten, soll durch das Südtor hinausgehen; und wer durch das Südtor hineingeht, soll durch das Nordtor hinausgehen; er soll nicht durch das Tor zurückkehren, durch welches er hineingegangen ist, sondern stracks vor sich hinausgehen.
10 Und der Fürst soll mitten unter ihnen hineingehen, wenn sie hineingehen; und wenn sie hinausgehen, sollen sie zusammen hinausgehen. -
11 Und an den Festen und zu den Festzeiten soll das Speisopfer sein: ein Epha Feinmehl zu jedem Farren und ein Epha zu jedem Widder; und zu den Lämmern eine Gabe seiner Hand; und Öl, ein Hin zu jedem Epha.
12 Und wenn der Fürst ein freiwilliges Brandopfer oder freiwillige Friedensopfer dem Jehova opfern will, so soll man ihm das Tor öffnen, welches gegen Osten sieht; und er soll sein Brandopfer und seine Fiedensopfer opfern, gleichwie er am Sabbathtage tut; und wenn er hinausgeht, so soll man das Tor verschließen, nachdem er hinausgegangen ist. -
13 Und du sollst täglich ein einjähriges Lamm ohne Fehl dem Jehova als Brandopfer opfern, Morgen für Morgen sollst du es opfern.
14 Und ein Speisopfer sollst du dazu opfern, Morgen für Morgen: ein sechstel Epha; und Öl, ein drittel Hin, um das Feinmehl zu befeuchten, als Speisopfer dem Jehova: ewige Satzungen, die beständig währen sollen.