19 Die sollen vierzig silberne Füße unten haben, je zwei Füße unter einem jeglichen Brett an seinen zwei Zapfen.
20 Also auf der andern Seite gegen Mitternacht sollen auch zwanzig Bretter stehen
21 und vierzig silberne Füße, je zwei Füße unter jeglichem Brett.
22 Aber hinten an der Wohnung gegen Abend sollst du sechs Bretter machen;
23 dazu zwei Bretter hinten an die zwei Ecken der Wohnung,
24 daß ein jegliches der beiden sich mit seinem Eckbrett von untenauf geselle und oben am Haupt gleich zusammenkomme mit einer Klammer;
25 daß es acht Bretter seien mit ihren silbernen Füßen, deren sollen sechzehn sein, je zwei unter einem Brett.