16 Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17 Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.
20 Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll's geben nach der Teidingsleute Erkennen.