1 Wenn jemand einen Ochsen oder Schaf stiehlt und schlachtet es oder verkauft es, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
2 Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
3 Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten. Hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
4 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
5 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädiget, daß er sein Vieh lässet Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberge wiedererstatten.