15 Du sollst auch Bretter machen zu der Wohnung von Föhrenholz, die stehen sollen.
16 Zehn Ellen lang soll ein Brett sein und anderthalb Ellen breit.
17 Zween Zapfen soll ein Brett haben, daß eins an das andere möge gesetzt werden. Also sollst du alle Bretter der Wohnung machen.
18 Zwanzig sollen ihrer stehen gegen dem Mittag.
19 Die sollen vierzig silberne Füße unten haben, je zween Füße unter jeglichem Brett an seinen zween Zapfen.
20 Also auf der andern Seite, gegen Mitternacht, sollen auch zwanzig Bretter stehen
21 und vierzig silberne Füße, je zween Füße unter jeglichem Brett.