12 Aber gegen dem Abend soll die Breite des Hofes haben einen Umhang fünfzig Ellen lang, zehn Säulen auf zehn Füßen.
13 Gegen dem Morgen aber soll die Breite des Hofes haben fünfzig Ellen,
14 also daß der Umhang habe auf einer Seite fünfzehn Ellen, dazu drei Säulen auf dreien Füßen,
15 und aber fünfzehn Ellen auf der andern Seite, dazu drei Säulen auf dreien Füßen.
16 Aber in dem Tor des Hofes soll ein Tuch sein, zwanzig Ellen breit, gewirket von gelber Seide, Scharlaken, Rosinrot und gezwirnter weißer Seide, dazu vier Säulen auf ihren vier Füßen.
17 Alle Säulen um den Hof her sollen silberne Reife und silberne Knäufe und eherne Füße haben.
18 Und die Länge des Hofes soll hundert Ellen sein, die Breite fünfzig Ellen, die Höhe fünf Ellen, von gezwirnter weißer Seide; und seine Füße sollen ehern sein.