2 Das ist das Gesetz über den Aussätzigen, wenn er soll gereinigt werden. Er soll zum Priester kommen,
3 und der Priester soll aus dem Lager gehen und besehen, wie das Mal des Aussatzes am Aussätzigen heil worden ist;
4 und soll gebieten dem, der zu reinigen ist, daß er zween lebendige Vögel nehme, die da rein sind, und Zedernholz und rosinfarbene WolLE und Ysop.
5 Und soll gebieten, den einen Vogel zu schlachten in einem irdenen Gefäß am fließenden Wasser.
6 Und soll den lebendigen Vogel nehmen mit dem Zedernholz, rosinfarbener WolLE und Ysop und in des geschlachteten Vogels Blut tunken am fließenden Wasser
7 und besprengen den, der vom Aussatz zu reinigen ist, siebenmal; und reinige ihn also und lasse den lebendigen Vogel ins freie Feld fliegen.
8 Der Gereinigte aber soll seine Kleider waschen und alLE seine Haare abscheren und sich mit Wasser baden, so ist er rein. Danach gehe er ins Lager; doch soll er außer seiner Hütte sieben Tage bleiben.