18 Ein Weib, bei welchem ein solcher liegt, die soll sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
19 Wenn ein Weib ihres Leibes Blutfluß hat, die soll sieben Tage beiseit getan werden; wer sie anrühret, der wird unrein sein bis auf den Abend.
20 Und alles, worauf sie liegt, solange sie ihre Zeit hat, wird unrein sein; und worauf sie sitzt, wird unrein sein.
21 Und wer ihr Lager anrühret, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
22 Und wer anrühret irgendwas, darauf sie gesessen hat, soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
23 Und wer etwas anrühret, das auf ihrem Lager, oder wo sie gesessen, gelegen oder gestanden, soll unrein sein bis auf den Abend.
24 Und wenn ein Mann bei ihr liegt, und es kommt sie ihre Zeit an bei ihm; der wird sieben Tage unrein sein, und das Lager, darauf er gelegen ist, wird unrein sein.