17 Wenn jemand seine Schwester nimmt, seines Vaters Tochter oder seiner Mutter Tochter, und ihre Scham beschauet, und sie wieder seine Scham: das ist eine Blutschande; die sollen ausgerottet wer den vor den Leuten ihres Volks, denn er hat seiner Schwester Scham entblößet. Er soll seine Missetat tragen.