11 Da soll die Garbe gewebet werden vor dem HERRN, daß es von euch angenehm sei; solches soll aber der Priester tun des andern Tages nach dem Sabbat.
12 Und sollt des Tages, da eure Garbe gewebet wird, ein Brandopfer dem HERRN tun von einem Lamm, das ohne Wandel und jährig sei,
13 samt dem Speisopfer, zwo Zehnten Semmelmehl mit Öl gemenget, zum Opfer dem HERRN eines süßen Geruchs; dazu das Trankopfer, ein Viertel Hin Weins.
14 Und sollt kein neu Brot, noch Sangen, noch Korn zuvor essen, bis auf den Tag, da ihr eurem Gott Opfer bringet. Das soll ein Recht sein euren Nachkommen in allen euren Wohnungen.
15 Danach sollt ihr zählen vom andern Tage des Sabbats, da ihr die Webegarbe brachtet, sieben ganzer Sabbate;
16 bis an den andern Tag des siebenten Sabbats, nämlich fünfzig Tage sollt ihr zählen, und neu Speisopfer dem HERRN opfern.
17 Und sollt es aus allen euren Wohnungen opfern, nämlich zwei Webebrote von zwo Zehnten Semmelmehl, gesäuert und gebacken, zu Erstlingen dem HERRN.