23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's ein Teil löse,
27 so soll man rechnen von dem Jahr, da er's hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er's lösen mag.