11 Ist aber das Tier unrein, daß man's dem HERRN nicht opfern darf, so soll man's vor den Priester stellen.
12 Und der Priester soll es schätzen, ob's gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzen bleiben.
13 Will's aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
14 Wenn jemand sein Haus heiliget, daß es dem HERRN heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob's gut oder böse sei; und danach es der Priester schätzet, so soll's bleiben.
15 So es aber der, so es geheiliget hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das es geschätzet ist, drauf geben, so soll's sein werden.
16 Wenn jemand ein Stück Ackers von seinem Erbgut dem HERRN heiliget, so soll er geschätzet werden, nachdem er trägt. Trägt er ein Homor Gerste, so soll er fünfzig Sekel Silbers gelten.
17 Heiliget er aber seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seiner Würde gelten.