11 Und dies ist das Gesetz des Dankopfers, das man dem HERRN opfert.
12 Wollen sie ein Lobopfer tun, so sollen sie ungesäuerte Kuchen opfern, mit Öl gemenget, und ungesäuerte Fladen, mit Öl bestrichen, und geröstete Semmelkuchen, mit Öl gemenget.
13 Sie sollen aber solches Opfer tun auf einem Kuchen von gesäuertem Brot zum Lobopfer seines Dankopfers.
14 Und soll einen von den allen dem HERRN zur Hebe opfern; und soll des Priesters sein, der das Blut des Dankopfers sprenget.
15 Und das Fleisch des Lobopfers in seinem Dankopfer soll desselben Tages gegessen werden, da es geopfert ist, und nichts übergelassen werden bis an den Morgen.
16 Und es sei ein Gelübde oder freiwillig Opfer, so soll es desselben Tages, da es geopfert ist, gegessen werden; so aber etwas überbleibet auf den andern Tag, soll man's doch essen.
17 Aber was von geopfertem Fleisch überbleibet am dritten Tag, soll mit Feuer verbrannt werden.