9 Das Gelübde einer Witwe und Verstoßenen: alles, wes sie sich verbindet über ihre Seele, das gilt auf ihr.
10 Wenn jemandes Gesinde gelobet oder sich mit einem Eide verbindet über seine Seele;
11 und der Hausherr höret's und schweiget dazu und wehret's nicht: so gilt all dasselbe Gelübde und alles, wes es sich verbunden hat über seine Seele.
12 Macht's aber der Hausherr des Tages los, wenn er's höret, so gilt's nicht, was aus seinen Lippen gegangen ist, das es gelobet oder sich verbunden hat über seine Seele; denn der Hausherr hat's los gemacht; und der HERR wird ihm gnädig sein.
13 Und alle Gelübde und Eide, zu verbinden, den Leib zu kasteien, mag der Hausherr kräftigen oder schwächen, also:
14 Wenn er dazu schweiget von einem Tage zum andern, so bekräftiget er alle seine Gelübde und Verbündnisse, die es auf ihm hat, darum daß er geschwiegen hat des Tages, da er's hörete.
15 Wird er's aber schwächen, nachdem er's gehöret hat, so soll er die Missetat tragen.