24 so soll die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts in diesem Gericht.
25 Und die Gemeine soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben, bis daß der Hoheprie ster sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat.
26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27 und der Bluträcher findet ihn außer der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, der soll des Bluts nicht schuldig sein.
28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29 Das soIl euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, wo ihr wohnet.
30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht antworten über eine Seele zum Tode.