5 so sollst du denselben Mann oder dasselbe Weib ausführen, die solches Übel getan haben, zu deinem Tor und sollst sie zu Tod steinigen.
6 Auf zweier oder dreier Zeugen Mund soll sterben, wer des Todes wert ist; aber auf eines Zeugen Mund soll er nicht sterben.
7 Die Hand der Zeugen soll die erste sein, ihn zu töten, und danach die Hand alles Volks, daß du den Bösen von dir tust.
8 Wenn eine Sache vor Gericht dir zu schwer sein wird, zwischen Blut und Blut, zwischen Handel und Handel, zwischen Schaden und Schaden, und was zänkische Sachen sind in deinen Toren, so sollst du dich aufmachen und hinaufgehen zu der Stätte; die dir der HERR, dein Gott, erwählen wird,
9 und zu den Priestern, den Leviten und zu dem Richter, der zu der Zeit sein wird, kommen und fragen; die sollen dir das Urteil sprechen.
10 Und du sollst tun nach dem, das sie dir sagen an der Stätte, die der HERR erwählet hat, und sollst es halten, daß du tust nach allem, das sie dich lehren werden.
11 Nach dem Gesetz, das sie dich lehren, und nach dem Recht, das sie dir sagen, sollst du dich halten, daß du von demselben nicht abweichest weder zur Rechten noch zur Linken.