5. Mose 19:15 L45

15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.

Lesen Sie das gesamte Kapitel 5. Mose 19

Blick 5. Mose 19:15 in Kontext