1 Wenn ein Hader ist zwischen Männern, so soll man sie vor Gericht bringen und sie richten und den Gerechten rechtsprechen und den Gottlosen verdammen.
2 Und so der Gottlose Schläge verdienet hat, soll ihn der Richter heißen niederfallen, und sollen ihn vor ihm schlagen nach dem Maß und Zahl seiner Missetat.
3 Wenn man ihm vierzig Schläge gegeben hat, soll man ihn nicht mehr schlagen, auf daß nicht, so man mehr Schläge gibt, er zu viel geschlagen werde, und dein Bruder scheußlich vor deinen Augen sei,
4 Du sollst dem Ochsen, der da drischet, nicht das Maul verbinden.
5 Wenn Brüder beieinander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draußen nehmen, sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weihe nehmen und sie ehelichen.