2 Und so der Gottlose Schläge verdienet hat, soll ihn der Richter heißen niederfallen, und sollen ihn vor ihm schlagen nach dem Maß und Zahl seiner Missetat.
3 Wenn man ihm vierzig Schläge gegeben hat, soll man ihn nicht mehr schlagen, auf daß nicht, so man mehr Schläge gibt, er zu viel geschlagen werde, und dein Bruder scheußlich vor deinen Augen sei,
4 Du sollst dem Ochsen, der da drischet, nicht das Maul verbinden.
5 Wenn Brüder beieinander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draußen nehmen, sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weihe nehmen und sie ehelichen.
6 Und den ersten Sohn, den sie gebieret, soll er bestätigen nach dem Namen seines verstorbenen Bruders, daß, sein Name nicht vertilget werde aus Israel.
7 Gefällt es aber dem Manne nicht, daß er seine Schwägerin nehme, so soll sie, seine Schwägerin, hinaufgehen unter das Tor vor die Ältesten und sagen: Mein Schwager weigert sich, seinem Bruder einen Namen zu erwecken in Israel, und will mich nicht ehelichen.
8 So sollen ihn die Ältesten der Stadt fordern und mit ihm reden. Wenn er dann stehet und spricht: Es gefällt mir nicht, sie zu nehmen,