12 Und soll also dies abgesonderte Teil des Landes ihr eigen sein, darin das Allerheiligste ist neben der Leviten Grenze.
13 Die Leviten aber sollen neben der Priester Grenze auch fünfundzwanzigtausend Ruten in die Länge und zehntausend in die Breite haben; denn alle Länge soll fünfundzwanzigtausend und die Breite zehntausend Ruten haben.
14 Und sollen nichts davon verkaufen noch verändern, damit des Landes Erstling nicht wegkomme; denn es ist dem HERRN geheiliget.
15 Aber die übrigen fünftausend Ruten in die Breite gegen die fünfundzwanzigtausend Ruten in die Länge, das soll unheilig sein zur Stadt, drinnen zu wohnen, und zu Vorstädten; und die Stadt soll mitten drinnen stehen.
16 Und das soll ihr Maß sein: viertausend und fünfhundert Ruten gegen Mitternacht und gegen Mittag; desgleichen gegen Morgen und gegen Abend auch viertausend und fünfhundert.
17 Die Vorstadt aber soll haben zweihundertundfünfzig Ruten gegen Mitternacht und gegen Mittag; desgleichen auch gegen Morgen und gegen Abend zweihundertundfünfzig Ruten.
18 Aber das übrige an der Länge desselben neben dem Abgesonderten und Geheiligten, nämlich zehntausend Ruten gegen Morgen und gegen Abend, das gehört zur Unterhaltung derer, die in der Stadt arbeiten.