21 Aber das Übrige soll dem Fürsten gehören, zu beiden Seiten der heiligen Gemarkung und des Grundbesitzes der Stadt, längs der 25000 der Gemarkung bis zur Ostgrenze und längs der 25000 bis zur Westgrenze, entsprechend den Stammanteilen. Das gehört dem Fürsten; die heilige Gemarkung aber und das Heiligtum des Hauses liegt mitten drin.
22 Es soll auch von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt an, welches zwischen dem Teil des Fürsten liegt, alles was zwischen dem Gebiet von Juda und Benjamin liegt, dem Fürsten gehören.
23 Von den übrigen Stämmen aber soll Benjamin von der Ostseite bis zur Westseite einen Teil empfangen;
24 und neben Benjamins Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Simeon einen Teil;
25 neben Simeons Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Issaschar einen Teil;
26 neben Issaschars Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Sebulon einen Teil;
27 neben Sebulons Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Gad einen Teil;