22 Es soll auch von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt an, welches zwischen dem Teil des Fürsten liegt, alles was zwischen dem Gebiet von Juda und Benjamin liegt, dem Fürsten gehören.
23 Von den übrigen Stämmen aber soll Benjamin von der Ostseite bis zur Westseite einen Teil empfangen;
24 und neben Benjamins Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Simeon einen Teil;
25 neben Simeons Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Issaschar einen Teil;
26 neben Issaschars Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Sebulon einen Teil;
27 neben Sebulons Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Gad einen Teil;
28 neben Gads Gebiet aber, auf der Südseite, gegen Mittag, soll die Grenze von Tamar bis zum Haderwasser bei Kades und durch den Bach zum großen Meere laufen.