10 damit nicht mitten in deinem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Erbe gibt, unschuldiges Blut vergossen wird und Blutschuld auf dich kommt.
11 Wenn aber jemand seinen Nächsten hasst und ihm auflauert und sich über ihn hermacht und ihn erschlägt, sodass er stirbt, und er flieht in eine dieser Städte,
12 so sollen die Ältesten seiner Stadt hinschicken und ihn von dort holen lassen und ihn in die Hand des Bluträchers übergeben, damit er stirbt.
13 Du sollst ihn nicht verschonen, sondern du sollst das unschuldige Blut aus Israel wegtun; so wird es dir gut gehen.
14 Du sollst die Grenze deines Nächsten nicht verrücken, welche die Vorfahren in deinem Erbteil gesetzt haben, das du in dem Land erben wirst, das dir der Herr, dein Gott, zum Besitz geben will.
15 Ein einzelner Zeuge soll nicht gegen jemand auftreten wegen irgendeiner Schuld oder wegen irgendeiner Sünde, mit der man sich versündigen kann; sondern auf der Aussage von zwei oder drei Zeugen soll jede Sache beruhen.
16 Wenn aber ein falscher Zeuge gegen jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu beschuldigen,