16 Wer einen Israeliten raubt, mag er ihn nun verkaufen, oder mag er noch bei ihm vorgefunden werden -, der soll mit dem Tode bestraft werden.
17 Wer eine Verwünschung über seinen Vater oder seine Mutter ausspricht, soll mit dem Tode bestraft werden.
18 Wenn ein paar Männer einen Streit haben, und einer den andern mit einem Stein oder mit einem Karst schlägt, so daß er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,
19 so soll, wenn der Geschlagene wieder aufkommt und auf seinen Stock gestützt im Freien herumgehen kann, der Thäter frei ausgehen; bloß für die Zeit, wo er unthätig bleiben mußte, soll er ihn entschädigen und für seine Heilung Sorge tragen.
20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, so soll er bestraft werden.
21 Wenn er dagegen noch einen oder zwei Tage leben bleibt, so soll er nicht bestraft werden; denn er ist ja sein um Geld erkauftes Eigentum.
22 Wenn aber Leute einen Raufhandel haben und dabei ein schwangeres Weib stoßen, so daß eine Fehlgeburt erfolgt, ohne daß weiterer Schaden geschieht, so soll der Thäter eine Buße entrichten, wie sie ihm der Ehemann des Weibes auferlegt, und er soll sie bezahlen nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern.