19 und sollst vierzig silberne Füße unter den zwanzig Brettern anbringen, je zwei Füße unter jedem Brette für die beiden Zapfen desselben.
20 Ebenso für die andere Seite der Wohnung, in der Richtung nach Norden, zwanzig Bretter
21 mit ihren vierzig silbernen Füßen, je zwei Füßen unter jedem Brette.
22 Für die nach Westen gerichtete Seite der Wohnung aber sollst du sechs Bretter anfertigen.
23 Und zwei Bretter sollst du anfertigen für die Winkel der Wohnung auf der Hinterseite. Und sie sollen doppelt sein im unteren Teil und ebenso sollen sie doppelt sein am oberen Ende für den einen Ring.
24 So sollen beide beschaffen sein; die beiden Winkel sollen sie bilden.
25 Somit sollen es acht Bretter sein mit ihren silbernen Füßen, - sechszehn Füßen, je zwei Füßen unter jedem Brette.