14 Folgende Bestimmung gilt, wenn jemand in einem Zelte stirbt: jeder, der das Zelt betritt, und jeder, der sich in dem Zelte befindet, wird für sieben Tage unrein.
15 Und jedes offene Gefäß, auf dem nicht ein mit einer Schnur befestigter Deckel liegt, wird unrein.
16 Ebenso wird jeder, der auf freiem Felde mit einem Ermordeten oder Gestorbenen oder einem Gerippe oder Grabe in Berührung kommt, für sieben Tage unrein.
17 Für einen so Verunreinigten nehme man Asche von dem verbrannten Sündopfer und gieße in einem Gefäße lebendiges Wasser darüber.
18 Sodann nehme einer, der rein ist, Ysop, tauche ihn in das Wasser und besprenge das Zelt samt allen Geräten und den Personen, die darin waren, sowie den, der mit einem Gerippe oder einem Ermordeten oder Gestorbenen oder einem Grabe in Berührung gekommen war.
19 Und zwar soll der Reine den Unreinen am dritten Tag und am siebenten Tage besprengen; so wird er ihn am siebenten Tag entsündigen. Alsdann hat er seine Kleider zu waschen und sich zu baden, so wird er am Abend rein sein.
20 Wenn aber jemand unrein wird und sich nicht entsündigt, ein solcher soll hinweggetilgt werden aus der Volksgemeinde; denn er hat das Heiligtum Jahwes verunreinigt: es ist kein Reinigungswasser auf ihn gesprengt worden, darum ist er unrein.