2 Wenn jemand Jahwe ein Gelübde thut oder einen Eid schwört, durch den er sich selbst zu einer Enthaltung verpflichtet, so soll er sein Wort nicht brechen, genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er handeln.
3 Und wenn eine Frauensperson Jahwe ein Gelübde thut und sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so lange sie noch in ledigem Stand im Hause ihres Vaters ist,
4 und ihr Vater erfährt von ihrem Gelübde und der Enthaltung, zu der sie sich selbst verpflichtet hat, und schweigt dazu, so haben alle ihre Gelübde Giltigkeit, und jederlei Enthaltung, zu der sie sich selbst verpflichtet hat, hat Giltigkeit.
5 Wenn aber ihr Vater am gleichen Tag, an welchem er davon erfährt, ihr wehrt, so haben alle ihre Gelübde und die Enthaltungen, zu denen sie sich selbst verpflichtet hat, keine Giltigkeit, und Jahwe wird ihr vergeben, da ihr Vater ihr gewehrt hat.
6 Falls sie sich aber verheiraten sollte, während noch Gelübde auf ihr lasten oder ein unbedacht ausgesprochenes Wort, durch das sie sich selbst verpflichtet hat,
7 und ihr Mann erfährt davon, schweigt aber dazu an dem Tag, an welchem er es erfahren hat, so haben ihre Gelübde Giltigkeit, und ihre Enthaltungen, zu denen sie sich selbst verpflichtet hat, haben Giltigkeit.
8 Wenn aber ihr Mann am gleichen Tag, an welchem er davon erfährt, ihr wehrt, so macht er das Gelübde, das auf ihr lastet, und das unbedacht ausgesprochene Wort, durch das sie sich selbst verpflichtet hat, ungiltig, und Jahwe wird ihr vergeben.