18 Und wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte, und durch das einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
19 Und zwar soll der Bluträcher den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Und wenn er ihm aus Haß einen Stoß gegeben oder absichtlich etwas auf ihn geworfen hat, so daß er starb,
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft auch nur mit der Hand geschlagen hat, so daß er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Hat er ihn aber von ungefähr gestoßen, ohne daß Feindschaft vorlag, oder unabsichtlich irgend ein Geräte auf ihn geworfen
23 oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen, so daß er starb, während er doch keine Feindschaft gegen ihn hegte und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24 so soll die Gemeinde nach obigen Rechtssatzungen schiedsrichterlich zwischen dem Schläger und dem Bluträcher entscheiden.