1 Am Ende von sieben Jahren sollst du einen Erlaß stattfinden lassen.
2 Und zwar hat es mit dem Erlasse folgende Bewandtnis: Jeder Gläubiger soll das Handdarlehen, das er seinem Nächsten gewährt hat, erlassen; er soll seinen Nächsten und Volksgenossen nicht drängen, denn man hat einen Erlaß zu Ehren Jahwes ausgerufen.
3 Den Ausländer magst du drängen, das aber, was du von deinem Volksgenossen zu fordern hast, sollst du erlassen.
4 Jedoch es wird keine Armen unter dir geben, - denn Jahwe wird dich reichlich segnen in dem Lande, das dir Jahwe, dein Gott, zum Erbbesitze geben wird, daß du es einnehmest,
5 falls du nur wirklich der Stimme Jahwes, deines Gottes, gehorchst, indem du auf die Befolgung aller dieser Gebote, die ich dir heute gebe, achtest.