1 Wenn in dem Lande, das dir Jahwe, dein Gott, zum Besitztume verleiht, ein Erschlagener auf dem Felde liegen gefunden wird, ohne daß man weiß, wer ihn erschlagen hat,
2 so sollen deine Vornehmsten und Richter hinausgehen und die Entfernung bis zu den Städten abmessen, die sich rings um den Erschlagenen befinden.
3 Ist dann die dem Erschlagenen zunächst liegende Stadt ermittelt, so sollen die Vornehmsten jener Stadt eine junge Kuh nehmen, mit der noch nicht gearbeitet worden ist, die noch nicht an einem Joche gezogen hat.
4 Dann sollen die Vornehmsten jener Stadt die junge Kuh in ein Thal mit nie versiegendem Wasser hinabführen, wo nicht geackert und nicht gesät wird, und sollen dort im Thale der jungen Kuh das Genick brechen.
5 Darauf sollen die Priester, die Söhne Levis, herzutreten, - denn sie hat Jahwe, dein Gott, erwählt, daß sie ihm dienen und im Namen Jahwes segnen sollen, und nach ihrem Ausspruche wird über jeden Streit und jede Verletzung entschieden, -
6 und alle Vornehmsten jener Stadt, als die, welche dem Erschlagenen am nächsten wohnen, sollen über der jungen Kuh, der im Thale das Genick gebrochen wurde, ihre Hände waschen