10 Wenn du gegen deine Feinde in den Krieg ziehst, und Jahwe, dein Gott, sie in deine Gewalt giebt, und du Gefangene unter ihnen machst
11 und unter den Gefangenen ein Weib von schöner Gestalt erblickst und von Liebe zu ihr ergriffen wirst, daß du sie dir zum Weibe nehmen willst,
12 so bringe sie hinein in dein Haus, daß sie ihr Haupt beschere, ihre Nägel beschneide
13 und ihre Gefangenenkleidung ablege. So soll sie in deinem Hause wohnen und ihren Vater und ihre Mutter einen Monat lang betrauern; und darnach darfst du zu ihr eingehen und sie ehelichen, daß sie dein Weib sei.
14 Wenn sie dir aber nicht mehr gefällt, so hast du sie ganz frei zu geben und darfst sie keinesfalls um Geld verkaufen. Du darfst dich nicht gewaltthätig gegen sie erzeigen, weil du sie geschwächt hast.
15 Wenn ein Mann zwei Frauen hat, von denen er die eine bevorzugt, die andere aber zurücksetzt, und beide ihm Söhne gebären, die bevorzugte wie die zurückgesetzte, und der erstgeborne Sohn von der zurückgesetzten stammt,
16 so darf er, wenn er seinen Söhnen sein Vermögen als Erbe übergiebt, nicht mit Hintansetzung des Sohns der zurückgesetzten, der der Erstgeborne ist, dem Sohne der bevorzugten die Rechte des Erstgebornen verleihen,