15 Wenn ein Mann zwei Frauen hat, von denen er die eine bevorzugt, die andere aber zurücksetzt, und beide ihm Söhne gebären, die bevorzugte wie die zurückgesetzte, und der erstgeborne Sohn von der zurückgesetzten stammt,
16 so darf er, wenn er seinen Söhnen sein Vermögen als Erbe übergiebt, nicht mit Hintansetzung des Sohns der zurückgesetzten, der der Erstgeborne ist, dem Sohne der bevorzugten die Rechte des Erstgebornen verleihen,
17 sondern er hat den wirklichen Erstgebornen, den Sohn der zurückgesetzten, als solchen anzuerkennen, indem er ihm von allem, was er besitzt, doppelten Anteil gewährt; denn dieser ist der Erstling deiner Kraft, ihm gehört das Erstgeburtsrecht.
18 Hat jemand einen mißratenen und widerspenstigen Sohn, der auf die Mahnung seines Vaters und seiner Mutter nicht hören will und ihnen auch, nachdem sie ihn gezüchtigt haben, nicht gehorcht,
19 so sollen ihn seine Eltern ergreifen, ihn vor die Vornehmsten seiner Stadt und zwar zum Thore seine Wohnorts hinausführen
20 und zu den Vornehmsten seiner Stadt sprechen: Dieser unser Sohn da ist mißraten und widerspenstig, will auf unsere Mahnung nicht hören, ist ein Verschwender und Trunkenbold!
21 So sollen ihn dann alle Leute aus seiner Stadt zu Tode steinigen, und so sollst du das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen, und ganz Israel soll es vernehmen und sich fürchten.