1 Wenn du einen Ochsen oder ein Schaf deines Volksgenossen irre gehen siehst, sollst du ihnen deine Hilfe nicht vorenthalten, sondern sie vielmehr deinem Volksgenossen zurückbringen.
2 Und wenn dein Volksgenosse nicht in deiner Nähe wohnt oder wenn er dir nicht bekannt ist, so sollst du es in dein Haus aufnehmen und bei dir behalten, bis dein Volksgenosse es sucht, und sollst es ihm dann zurückgeben.
3 Ebenso sollst du verfahren mit seinem Esel; ebenso sollst du mit seinem Kleidungsstücke verfahren und ebenso sollst du mit jedem verlorenen Gegenstande verfahren, der deinem Volksgenossen abhanden gekommen ist, und den du gefunden hast; du darfst ihm deine Fürsorge nicht vorenthalten.
4 Wenn du siehst, daß ein Esel oder ein Ochse deines Volksgenossen auf dem Wege gestürzt ist, so sollst du ihnen deine Hilfe nicht vorenthalten, vielmehr sollst du sie ihm aufrichten helfen.
5 Ein Weib soll nicht Männertracht tragen, und ein Mann soll nicht Weiberkleider anziehen; denn jeder, der solches thut, ist Jahwe, deinem Gott, ein Greuel.