19 Von deinem Volksgenossen darfst du keine Zinsen nehmen, weder für Geld, noch für Speise, noch für irgend etwas anderes, das man auf Zins leihen kann.
20 Von dem Ausländer darfst du Zinsen nehmen, aber von deinem Volksgenossen darfst du keine fordern, damit dich Jahwe, dein Gott, in allem segne, was deine Hand unternimmt in dem Lande, in das du einziehst, um es in Besitz zu nehmen.
21 Wenn du Jahwe, deinem Gotte, ein Gelübde thust, so zögere nicht, es zu erfüllen; denn sonst wird es Jahwe, dein Gott, von dir fordern, und du wärest eines Vergehens schuldig.
22 Wenn du aber auf das Geloben verzichtest, so bist du deshalb keines Vergehens schuldig.
23 Was du einmal ausgesprochen hast, sollst du halten und dementsprechend handeln, wie du Jahwe, deinem Gotte, freiwillig gelobt, und was dein Mund ausgesprochen hat.
24 Wenn du in den Weinberg deines Nächsten kommst, so magst du Trauben essen, so viel du Lust hast, bis du satt bist, aber in dein Gefäß darfst du nichts thun.
25 Wenn du in das in Halmen stehende Getreide deines Nächsten kommst, darfst du dir Ähren mit der Hand abreißen, aber die Sichel darfst du nicht über die Halme deines Nächsten schwingen.