1 Wenn Männer, die einen Streit miteinander haben, vor Gericht treten, und man ihnen das Urteil gesprochen hat, indem man den Unschuldigen frei sprach und den Schuldigen verurteilte,
2 so soll der Richter, wenn sich herausgestellt hat, daß der Schuldige Prügelstrafe verdient, denselben hinlegen und ihm in seiner Gegenwart eine seiner Schuld entsprechende Anzahl Hiebe geben lassen.
3 Vierzig Hiebe darf er ihm geben lassen, aber nicht mehr, damit dein Volksgenosse nicht in deinen Augen entehrt werde, wenn man ihm noch viele weitere Hiebe versetzt.
4 Du sollst einem Ochsen beim Dreschen keinen Maulkorb anlegen.