2 so soll der Richter, wenn sich herausgestellt hat, daß der Schuldige Prügelstrafe verdient, denselben hinlegen und ihm in seiner Gegenwart eine seiner Schuld entsprechende Anzahl Hiebe geben lassen.
3 Vierzig Hiebe darf er ihm geben lassen, aber nicht mehr, damit dein Volksgenosse nicht in deinen Augen entehrt werde, wenn man ihm noch viele weitere Hiebe versetzt.
4 Du sollst einem Ochsen beim Dreschen keinen Maulkorb anlegen.
5 Wenn Brüder beisammen wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll die Gattin des Verstorbenen sich nicht auswärts an einen fremden Mann verheiraten; ihr Schwager soll zu ihr eingehen, daß er sie sich zur Frau nehme und ihr die Schwagerpflicht Ieiste.
6 Der erste Sohn aber, den sie gebiert, soll seinem verstorbenen Bruder zugerechnet werden, damit dessen Name nicht in Israel erlösche.
7 Wenn aber der Mann keine Lust hat, seine Schwägerin zu heiraten, so soll seine Schwägerin hin zum Thore zu den Vornehmsten gehen und sprechen: Mein Schwager weigert sich, den Namen seines Bruders in Israel aufrecht zu erhalten; er will mir die Schwagerpflicht nicht leisten.
8 Daraufhin sollen die Vornehmsten seiner Stadt ihn vorladen und mit ihm reden, und wenn er darauf besteht und erklärt: Ich habe keine Lust, sie zu nehmen!