15 Wenn jemand beim Vieh liegt, der soll des Todes sterben, und das Vieh soll man erwürgen.
16 Wenn ein Weib sich irgend zu einem Vieh tut, daß sie mit ihm zu schaffen hat, die sollst du töten, und das Vieh auch; des Todes sollen sie sterben. Ihr Blut sei auf ihnen!
17 Wenn jemand seine Schwester nimmt, seines Vaters Tochter oder seiner Mutter Tochter, und ihre Scham beschauet, und sie wieder seine Scham: das ist eine Blutschande; die sollen ausgerottet wer den vor den Leuten ihres Volks, denn er hat seiner Schwester Scham entblößet. Er soll seine Missetat tragen.
18 Wenn ein Mann beim Weibe schläft zur Zeit ihrer Krankheit und entblößet ihre Scham und decket ihren Brunnen auf, und sie entblößet den Brunnen ihres Bluts, die sollen beide aus ihrem Volk gerottet werden.
19 Deiner Mutter Schwester Scham und deines Vaters Schwester Scham sollst du nicht blößen; denn ein solcher hat seine nächste Blutsfreundin aufgedecket, und sie sollen ihre Missetat tragen.
20 Wenn jemand bei seines Vaters Bruders Weibe schläft, der hat seines Vetters Scham geblößet; sie sollen ihre Sünde tragen: ohne Kinder sollen sie sterben.
21 Wenn jemand seines Bruders Weib nimmt, das ist eine schändliche Tat; sie sollen ohne Kinder sein, darum daß er hat seines Bruders Scham geblößet.