10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Lande vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, gibt zum Erbe, und kommen Blutschulden auf dich.
11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihm seine Seele tot und fleucht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von dannen holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe.
13 Deine Augen sollen sein nicht verschonen, und sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohlgehe.
14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorigen gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest im Lande das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen.
15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.
16 Wenn ein freveler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,