10 Der Fürst aber soll mit ihnen beide hinein und herausgehen.
11 Aber an den Feiertagen und hohen Festen soll man zum Speisopfer je zu einem Farren ein Epha und je zu einem Widder ein Epha opfern und zu den Lämmern, soviel seine Hand gibt, und je ein Hin Öls zu einem Epha.
12 Wenn aber der Fürst ein freiwillig Brandopfer oder Dankopfer dem HERRN tun wollte, so soll man ihm das Tor gegen morgenwärts auftun, daß er sein Brandopfer und Dankopfer opfere, wie er sonst am Sabbat pflegt zu opfern; und wenn er wieder herausgehet, soll man das Tor nach ihm zuschließen.
13 Und er soll dem HERRN täglich ein Brandopfer tun, nämlich ein jähriges Lamm ohne Wandel; dasselbe soll er alle Morgen opfern.
14 Und soll alle Morgen das sechste Teil von einem Epha zum Speisopfer darauf tun und ein drittes Teil von einem Hin Öls, auf das Semmelmehl zu träufen, dem HERRN zum Speisopfer. Das soll ein ewiges Recht sein, vom täglichen Opfer.
15 Und also sollen sie das Lamm samt dem Speisopfer und Öl alle Morgen opfern zum täglichen Brandopfer.
16 So spricht der HERR HERR: Wenn der Fürst seiner Söhne einem ein Geschenk gibt von seinem Erbe, dasselbe soll seinen Söhnen bleiben, und sollen es erblich besitzen.