5 Wenn ihn dann der Priester am siebenten Tage besieht und findet, daß sich die betroffene Stelle in ihrem Aussehen gleich geblieben ist, indem das Übel nicht weiter auf der Haut um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester abermals sieben Tage absperren.
6 Wenn ihn dann der Priester am siebenten Tag abermals besieht und findet, daß die betroffene Stelle blässer geworden ist, und das Übel auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für rein erklären - es ist ein Ausschlag; er aber soll seine Kleider waschen, so wird er rein sein.
7 Wenn aber der Ausschlag nach der Zeit, wo er sich dem Priester gezeigt hat, um rein zu werden, immer weiter auf der Haut um sich greift, und er sich dem Priester abermals zeigt,
8 und der Priester wahrnimmt, daß der Ausschlag auf der Haut um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären: es ist Aussatz.
9 Wenn sich eine aussätzige Stelle an einem Menschen zeigt, so soll man ihn zum Priester bringen.
10 Und wenn der Priester wahrnimmt, daß sich ein weißer Grind auf der Haut befindet, an welchem die Haare weiß geworden sind, und daß wildes Fleisch in dem Grinde wuchert,
11 so erweist sich das Übel an seiner Haut als ein veralteter Aussatz, und der Priester erkläre ihn für unrein, ohne ihn erst abzusperren, denn er ist unrein.