55 Wenn es dann der Priester, nachdem die betroffene Stelle ausgewaschen worden war, besichtigt und findet, daß sich das Aussehen der betroffenen Stelle nicht verändert hat, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, so ist es unrein; man muß es verbrennen - es ist eine Einfressung, sei es nun an seiner Hinter- oder an seiner Vorderseite.
56 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung findet, daß die betroffene Stelle, nachdem man sie ausgewaschen hat, verblaßt ist, so soll man sie aus dem Kleid oder Leder oder Gewebe oder Gewirke herausreißen.
57 Und wenn sich an dem Kleid oder Gewebe oder Gewirke oder an irgend welchem ledernen Gegenstand abermals Aussatz zeigt, so ist es ein frisch ausbrechender; man muß das, was mit dem Ausschlage behaftet ist, verbrennen.
58 Die Kleider aber oder Gewebe oder Gewirke oder ledernen Gegenstände jeder Art, von denen der Ausschlag, nachdem man sie gewaschen hat, verschwunden ist, müssen nochmals gewaschen werden, so werden sie rein sein.
59 Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleid oder Gewebe oder Gewirke oder an irgend einem ledernen Gegenstande, wiefern sie für rein oder unrein zu erklären sind.